Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 76d

§ 76d – Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters

Für die Ermittlung von Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters gelten die Regelungen zur Ermittlung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten oder von Zuschlägen für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung entsprechend.

Kurz erklärt

  • Zuschläge an Entgeltpunkten werden nach dem Rentenbeginn ermittelt.
  • Die Regelungen für Entgeltpunkte aus Beitragszeiten gelten.
  • Auch Zuschläge für geringfügige Beschäftigung werden berücksichtigt.
  • Die Ermittlung erfolgt entsprechend den bestehenden Vorschriften.
  • Es handelt sich um eine Regelung für Altersrenten.